Workshop: Medienrecht – Veröffentlichen in Mixed Media

Am 16. März 2017 ist Dominik Schmidt beim Medieninnovationszentrum Babelsberg als Referent zum Workshop: Medienrecht - Veröffentlichen in Mixed Media zu Gast. Der Workshop ist Teil des Basisangebots im Crossmedialen Stufenprogramm des MIZ-Babelsberg. Der Workshop vermittelt die rechtlichen Grundregeln zur Veröffentlichung in Mixed Media und versucht anhand von Praxisbeispielen die Spielregeln klar darzustellen. Weitere Informationen zu  dem Workshop sowie Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier: http://www.miz-babelsberg.de/kalender?day=20170316#calendar-events

Neue Informationspflichten für B2C-(Online-)Unternehmen

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass ab Mittwoch, den 1. Februar 2017, neue Informationspflichten für B2C-(Online-)Unternehmen gelten. Wir haben Ihnen dazu nachfolgend die wichtigsten Informationen mit vorformulierten Textbausteinen und Handlungsempfehlungen zusammengestellt: 1. NEUE INFORMATIONSPFLICHTEN NACH DEM VSBG Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist bereits am 1. April 2016 die ADR-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU) in nationales Recht umgesetzt worden. Die Vorschriften sollen dazu dienen, dass Verbraucher und Unternehmen Streitigkeiten nicht erst vor Gericht,

#AppLegal | Die Top 10 im App-Recht @ #SMWHH

Auch in diesem Jahr ist Dominik Schmidt wieder als Speaker auf der Social Media Week Hamburg (#SMWHH). Am 28. Februar 2017 wird er in der #AppLegal-Session die Top 10 der häufigsten rechtlichen Stolpersteinen in der Entwicklung, Erstellung und im Vertrieb von Apps darstellen. Die einstündige Session findet um 16:30 Uhr in der Arena vom betahaus Hamburg statt. Die Anmeldung kann hier

Dominik Schmidt @ Marketing On Tour Cyber Law Week

Dominik Schmidt ist vom 22. bis 24. November 2016 Referent der MARKETING ON TOUR - Cyber Law Week. Bei der MARKETING  ON  TOUR – Cyber Week vom 22. bis 24. November 2016 dreht sich alles rund um das Thema Online- & Social-Media-Recht. Teilnehmer lernen praxisnah, welche Regeln sie in den einschlägigen Rechtsgebieten einhalten müssen, welche Risiken drohen und wie sie diese meistern: Von urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Fragen bis hin zum Datenschutz. Gerade im Online- &

Tagesschau App unzulässig

Das OLG Köln hat heute per Pressemitteilung bekannt gegeben: "Die „Tagesschau App“ ist, so wie sie am 15. Juni 2011 abrufbar war, unzulässig. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Hubertus Nolte heute entschieden und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Damit hat die Unterlassungsklage von elf führenden deutschen Verlagshäusern weitgehend Erfolg. Die Klage war darauf gestützt,

Neuer Google-Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung bei Google Analytics

Google hat einen neuen Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung bei Google Analytics bereitgestellt. Bereits in der Vergangenheit hatte Google für Nutzer, die auf ihren Webseiten oder Apps Google Analytics eingebunden haben, einen Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung bei Google Analytics bereitgestellt. Dieser war insbesondere mit den deutschen Datenschutzbehörden abgestimmt, bezog sich aber teilweise auf die sogenannte Safe Harbor-Vereinbarung. Diese wurde aber vom Europäischen Gerichtshof bekanntlich gekippt und konnte deshalb nicht mehr als Grundlage einer Datenübermittlung von personenbezogenen Daten auf

AG Rockenhausen bewertet „Insolvenz-App“ als datenschutzwidrig

Das Amtsgericht Rockenhausen bewertet eine Insolvenz-App, die öffentlich zugägliche Daten enthält, als datenschutzwidrig (AG Rockenhausen vom 09.08.2016 - Az.: 2 C 341/16). Der App-Anbieter betreibt eine App, die amtliche Insolvenzbekanntmachungen enthält. Der Datenbestand der App stammt von den Insolvenzgerichten und ist somit aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Das Amtsgericht Rockenhausen bewertet diese App als datenschutzwidrig: Zwar seien die Informationen lediglich aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Jedoch liege hier die Besonderheit vor, dass der Nutzer der