Social Media Recht Seminar mit Dominik Schmidt bei der Gründerszene

Kaum ein Startup kommt ohne ein zielgruppenorientiertes Online-Marketing aus. Dauerhaft erfolgreich sind meist nur die, die zuerst Bekanntheit schaffen, ihre Präsenz ausbauen und darauf aufbauend neue Zielgruppen erschließen. Nirgends geht das schneller und effektiver als Online. Doch was ist eigentlich alles erlaubt, wie darf ich meine Ideen umsetzen, was muss ich alles tun und wann überschreite ich die Grenze und verletze die Rechte Dritter? Auch für Startups gelten hier keine anderen Regeln als für die

BayLDA veröffentlicht datenschutzrechtlichen App-Prüfkatalog

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat einen umfangreichen Prüfkatalog für die Untersuchung von Apps hinsichtlich technischen Datenschutzanforderungen veröffentlicht. Dieser soll durch hilfreiche Fragestellungen gerade App-Entwicklern bei der Gestaltung neuer mobiler Anwendungen unterstützen, um frühzeitig Apps nach den gesetzlichen Anforderungen zu entwerfen und so auch neue Konzepte wie Privacy by Design und Privacy by Default umsetzen zu können. Der App-Prüfkatalog des BayLDA entstand in den letzten Jahren hauptsächlich durch praktische Prüferfahrungen des BayLDA und Best-Practice-Ansätzen

Mehr Geld für App-Entwickler bzw. -Anbieter

Apple und Google behalten derzeit 30 Prozent der Abo-Einnahmen von App-Entwicklern und -Anbietern über Apps selbst ein. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung in einem Beitrag berichtet, will Apple dabei attraktiver werden und kündigt an, künftig nur noch 15 prozent der Abo-Einnahmen einbehalten zu wollen. Google zieht offenbar in gleichem Umfang nach. Beim Verkaufserlös von Apps bleibe die Verteilung aber wie bisher (30 Prozent). Offenbar erwartet sich Apple einen Strategieschwenk vieler App-Anbieter, die durch den diesen

Kurzüberblick Cookie-Hinweise: EU-Richtlinie und deutsches Gesetz

RA Dominik Schmidt erklärt in einem kurzen Gastbeitrag auf FREELANCE JUNIOR - DER PLATTFORM FÜR JUNGE SELBSTSTÄNDIGE, wann unter anderem ein Hinweis auf die Verwendung von Cookies verpflichtend ist. Der Gastbeitrag von Dominik Schmidt ist im Blog von FREELANCE JUNIOR - DER PLATTFORM FÜR JUNGE SELBSTSTÄNDIGE hier abrufbar: https://www.freelancejunior.de/blog/post/cookie-hinweise-richtlinie

„Mit Online-Recht auf Nummer sicher“ @ Cyber Conference Week

Rechtsanwalt Dominik Schmidt hat am 15. April 2016 auf der Marketing On Tour Cyber Conference Week ein Webinar zum Online-Recht mit anschließender Fragestunde: Q&A zum Online Recht gehalten. Im Rahmen des einstündigen Webinars hat Dominik Schmidt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen von Online-Media- & Marketing-Recht gegeben und stand im Anschluss ca. 30 Minuten für eine offene Fragerunde zur Verfügung. Die Sessiosn behandleten auch grundsätzliche Fragen zur rechtlichen Ausgetaltung von Apps. Die Slides der Session

#AppLegal-Seminar @ #SMWHH

Rechtsanwalt Dominik Schmidt hat gestern auf dem Startup Day der Social Media Week Hamburg im betahaus Hamburg  in einer Stunde die rechtlichen Stolpersteine bei der Entwicklung, Erstellung und dem Vertrieb von Apps besprochen. Die Session beinhaltete die wichtigsten und grundlegenden Punkte , die aus rechtlicher Sicht - aber auch über juristische Fragestellungen hinaus - bei der Entwicklung, Erstellung und dem Einsatz einer App sowie einer rechtlich sicheren Ausgestaltung aller Rechtsverhältnisse rund um Apps beachtet werden

BGH-Entscheidung zum Werktitelschutz von Apps

Der BGH hat in einer für Apps extrem wichtigen Entscheidung (BGH vom 28.01.2016, I ZR 202/14 – wetter.de) geurteilt, dass Bezeichnungen von Apps grundsätzlich als sog. Werktitel geschützt sein können – wenn sie unterscheidungskräftig genug sind. Genau in dieser Unterscheidungskraft liegt das Problem der „wetter.de“-App. Das Destillat der BGH-Entscheidung Nach § 5 Abs. 1, 3 MarkenG können App-Bezeichnungen für Smartphones, Smart-TVs, SmartCars etc. grundsätzlich kennzeichenrechtlichem Schutz unterliegen. Dazu muss die App-Bezeichnung aber ein Mindestmaß an